AGB

Agenturleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der WORKCAFÈ Werbeagentur Schweinfurt vertreten durch Michael Morschett (nachfolgend Agentur genannt) und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Auftraggeber zwecks Ausführung oder Abweichung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Urheberrecht und Nutzungsrecht
2.1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
2.5. Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGB (neueste Fassung) üblichen Vergütung.
2.6. Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Vergütung
3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen sowohl in konzeptioneller als auch visueller Form bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
3.4. Die Beratung in jeglicher Form, die Entwicklung von Konzepten, die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Fälligkeit der Vergütung
4.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung vor Ablieferung des vom Kunden freigegebenen Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug innerhalb 7 Tagen zahlbar.
4.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene vorher vereinbarte Abschlagszahlungen von mindestens 50% zu leisten.
4.4. Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen gemäß BGB §288 in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
5.2. Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.


5.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. An Konzeptionen, Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
6.4. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.

7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.
7.2. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Die Agentur haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur, unentgeltlich mindestens 2 einwandfreie und ungefaltete Belege. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

8. Haftung und Gewährleistung
8.1. Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
8.2. Die Agentur verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
8.3. Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Es wird keinerlei Haftung für Serverausfälle oder jedwede technischen Probleme übernommen. Die Agentur haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4. Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
8.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.
8.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Agentur nicht.
8.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.



9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Freigabe oder der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.



10. Providerdienstleistungen
10.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf die Agentur die ihr obliegenden Leistungen auch von fachkundigen Mitarbeitern oder Dritten erbringen lassen. Providerdienstleistungen können durch die Agentur auch über Dritte erbracht werden.
10.2. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass die Bereitstellung und Veröffentlichung der Inhalte der von ihm eingestellten und/oder nach seinen Informationen für ihn von der Agentur erstellten Webseiten weder gegen deutsches noch gegen anderes Recht verstoßen. Die Agentur behält sich vor, Seiten, die inhaltlich bedenklich erscheinen, von einer Speicherung auf dem Server auszunehmen. Den Anbieter wird sie von einer etwaigen vorgenommenen Löschung der Seiten unverzüglich informieren. Das Gleiche gilt, wenn die Agentur von dritter Seite aufgefordert wird, Inhalte auf ihren Webseiten zu ändern oder zu löschen, weil sie angeblich fremde Rechte verletzen. Die Agentur ist berechtigt, Webseiten, die Rechte Dritter verletzen könnten, von der Festplatte zu löschen oder in anderer geeigneter Weise vom Zugriff durch Dritte auszuschließen. Den Kunden wird die Agentur unverzüglich von einer solchen Maßnahme benachrichtigen. Für den Fall, dass der Kunde den Nachweis erbringen kann, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht zu befürchten ist, wird die Agentur die betroffenen Webseiten Dritten wieder verfügbar machen. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf unzulässigen Inhalten einer Webseite des Kunden beruhen, stellt der Kunde die Agentur hiermit frei.
10.3. Soweit Gegenstand der Leistungen der Agentur auch die Beschaffung und/oder Pflege von Internetdomains ist, wird sie gegenüber dem IONIS, DENIC, dem InterNIC oder einer anderen Organisation zur Domainvergabe lediglich als Vermittler tätig. Dies kann auch über Dritte geschehen. Durch Verträge mit solchen Organisationen wird ausschließlich der Kunde berechtigt und verpflichtet. Die Agentur hat auf die Domainvergabe keinen Einfluss. Sie übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten und delegierten Domains frei von Rechten Dritter oder einzigartig sind oder auf Dauer Bestand haben. Das gilt auch für die unterhalb der Domain des Providers vergebenen Subdomains. Sollte der Kunde von dritter Seite aufgefordert werden, eine Internetdomain aufzugeben, weil sie angeblich fremde Rechte verletzt, wird er die Agentur hiervon unverzüglich unterrichten. Die Agentur ist in einem solchen Fall berechtigt, im Namen des Kunden auf die Internetdomain zu verzichten, falls der Kunde nicht sofort Sicherheit für etwaige Prozess- und Anwaltskosten in ausreichender Höhe (mindestens 7.500 EUR) stellt. Von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internetdomain beruhen, stellt der Kunde die Agentur hiermit frei.
10.4. Die Agentur weist den Kunden durch diese AGB ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Kunde weiß, dass die Agentur das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umständen auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde deshalb selbst Sorge.
10.5. Für Schäden haftet die Agentur nur dann, wenn die Agentur oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Agentur oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung der Agentur auf solche typische Schäden begrenzt, die für die Agentur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren. Für technische Ausfälle, die eine Darstellung im Internet für eine absehbare Zeit verhindern, übernimmt die Agentur keine Haftung. Die Haftung der Agentur wegen zugesicherter Eigenschaften, bei Personenschäden sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur im Innenverhältnis von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.
10.6. Soweit die Agentur für den Kunden oder im Auftrag des Kunden für Dritte Webpräsentationen gestaltet, überträgt sie dem Kunden ein nichtausschließliches Nutzungsrecht an den erstellten Seiten für die Dauer des Vertragsverhältnisses.

11. Schlussbestimmungen
11.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
11.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die Agentur ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

Verlagsleistungen

WORKCAFE SCHWEINFURT | AM UNTEREN WALL 1 |  | hallo@workcafe-sw.de

Für alle Werbeträger (Werbeanzeigen, Print- und Nonprint-Produkte) der Firma WORKCAFÉ vertreten durch  Michael Morschett gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die besonderen Rahmenbestimmungen für die einzelnen Werbeobjekte sowie besonders schriftlich bestätigte Vereinbarungen, auch wenn der Besteller die Gültigkeit dieser Bedingungen ausdrücklich ausschließt und wir nicht widersprechen.

(1) Im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Anzeigenvertrag „Auftrag“ über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreiben-den oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

(2) Im Rahmen eines Abschlusses haben die Werbungstreibenden oder sonstigen Inseren-ten im Zweifel zur Veröffentlichung das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen, innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss, sofern die erste Anzeige innerhalb der in der genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. Der Abruf kann nur bei schriftlichem Eingang bei der Firma WORKCAFÉ erfolgen.(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb der in Punkt 2 genannte Frist auch über die im Auftrag genannten Anzeigen hinaus bei Abschlüssen weitere Anzeigen abzurufen.

(4) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die Firma WORKCAFÉ nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass der Firma WORKCAFÉ zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich der Firma WORKCAFÉ beruht.

(5) Aufträge für Anzeigen oder andere Printerzeugnisse, Druckunterlagen, die erklärtermaßen ausschließlich in oder zu bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen rechtzeitig bei der Firma WORKCAFÉ eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

(6) Konkurrenzausschlüsse werden nicht gewährt oder bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

(7) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von der Firma WORKCAFÉ mit dem Wort „Anzeige“ oder „PR Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

(8) WORKCAFÉ behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlich, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von WORKCAFÉ abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich elektronisch per E-Mail mitgeteilt.

(9) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreie Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert WORKCAFÉ unverzüglich Ersatz an. Die Firma WORKCAFÉ gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Die Anzeigenpreise basieren auf Anlieferung druckfertiger PDF, EPS oder JPG-Dateien.

(10) Eine Kostenpauschale für die durch die Firma WORKCAFÉ gestalteten Werbeanzeigen, Grafiken und Vorlagen beträgt 149,00 € zzgl. MwSt. oder nach Vereinbarung.

(11) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichen, unrichtigen oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt die Firma WORKCAFÉ eine ihr hierfür gestellte Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung des Auftrags.

(12) Schadensersatzansprüche aus Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende An-zeige zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von der Firma WORKCAFÉ  ihres gesetzlichen Vertreters und ihrer Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung der Firma WORKCAFÉ für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.

(13) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet die Firma WORKCAFÉ darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelds beschränkt. Reklamationen beim Mehrfach-Auftrag müssen bis zum Anzeigenschluss der auf die beanstandete Ausgabe folgenden Ausgabe geltend gemacht werden. Bei einer Einzelanzeige innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt.

(14) Der Auftraggeber erhält nach Erstellung der Anzeige einen Korrekturabzug von der Firma WORKCAFÉ und verpflichtet sich diesen nach bestem Gewissen durchzulesen und auf eventuelle Fehler zu prüfen. Für etwaige Fehler die trotz Übergabe des Korrekturabzuges von der Firma WORKCAFÉ an den Anzeigenauftraggeber nicht bemängelt worden sind, haftet der Auftraggeber. Die Zusendung des Korrekturabzuges erfolgt elektronisch per EMail. Be-kommt die Firma WORKCAFÉ bis zum Redaktionsschluss spätestens zum 25. Jeden Monats keine Antwort zur Freigabe, so gilt sie als Freigabe und somit als Druckfertig.

(15) Kosten für die Anfertigung und Verbreitung bestellter Druckunterlagen und Zeichnun-gen, sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

(16) Die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen kann Auswirkung auf Platzie-rung und Druckqualität verursachen und schließt spätere Reklamationen aus. Firma WORKCAFÉ muss sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vorbehalten. Platzierungswünsche, deren Erfüllung Auftragsvoraussetzung sind, bedingen einen zzgl. Platzierungszuschlag von 15% des Anzeigenpreises.

(17) Vom Auftraggeber gelieferte Druckunterlagen werden nur auf besondere Aufforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.

(18) Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 7 Tage nach der Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufender Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nicht gewährt. Eine Änderung der Anzeigenpreisliste gilt ab Inkrafttreten nicht für laufende Aufträge.

(19) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie eine Verzugspauschale von 40,00 € berechnet. Die Firma WORKCAFÉ kann bei Zahlungsverzug die weiteren Ausführungen des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen eine Gesamt- bzw. Vorauszahlung verlangen.

(20) Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist Firma WORKCAFÉ berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungen abhängig zu machen.

(21) Im Falle gänzlichen oder teilweise Nichterscheinens der Werbeträger und somit der Anzeige infolge höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadensersatz. Insbesondere wird für nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht veröffentlichte Anzeigen kein Schadensersatz geleistet.

(22) Vereinbarungen, Bedingungen und Fristen müssen schriftlich erfolgen und schriftlich durch die Firma WORKCAFÉ bestätigt werden. Mündliche Vereinbarungen sind ausgeschlossen.

(23) Für alle Folgen und Schäden haftet der Auftraggeber die sich für die Firma WORKCAFÉ und deren angeschlossene Werbeträger/Verlage, besonders auf Grund presserechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen oder Vorschriften aus dem Inhalt der Anzeigen und Beilagen und durch deren Abdruck oder Streuung ergeben können. Der Auftraggeber hat die Firma WORKCAFÉ von Ansprüchen Dritter freizustellen, wobei die Firma WORKCAFÉ nicht verpflichtet ist zu prüfen, ob durch die Anzeigen oder Beilagen Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für bereits ausgeführte Aufträge. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten des Abdrucks einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu den jeweils gültigen Tarifpreisen zu tragen.

(24) Erfüllungsort und Gerichtsstand von WORKCAFÉ ist Schweinfurt. Soweit Ansprüche der Firma WORKCAFÉ nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von WORKCAFÉ vereinbart.